Der biozyklisch-vegane Betrieb trägt aktiv zum Schutz und zur Förderung der Artenvielfalt innerhalb und außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche bei, indem er das Ökosystem, dessen Teil er ist, wesentlich aufwertet. Diese Aufwertung wird über die Bestimmung des Biozyklischen Betriebsindexes (BBI) messbar gemacht.
Jede Parzelle des biozyklisch-veganen Betriebs muss hinsichtlich der Wechselbeziehungen zwischen der landwirtschaftlich genutzten Fläche und des angrenzenden Ökosystems nach dem Biozyklischen Betriebsindex (BBI) bewertet werden. Die Anforderungen zum Schutz und zur Förderung der Artenvielfalt innerhalb und außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche gelten als erfüllt, wenn der BBI eine Punktzahl von mindestens 6 erreicht.
Im Falle, dass die Gesamtpunktzahl des Betriebs unter 6 von 10 möglichen Punkten liegt, ist der Erzeuger verpflichtet, ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen (s. 2.1.2.2) und/oder seine Punktzahl bei den zusätzlichen Bewertungskriterien des BBI zu erhöhen.
Solche Ausgleichsflächen können z. B. beinhalten, sind aber nicht beschränkt auf:
(a) Extensives Grünland, z. B. Sumpfland, Sauer-Feuchtwiesen, Trockenwiesen;
(b) Prinzipiell alle Flächen, die keinem Fruchtwechsel und einer intensiven Düngung unterliegen: extensive Weiden, Übergangszonen zwischen Landwirtschafts- und Waldflächen oder Ödland, Streuobstwiesen, Hecken, Strauch- und Baumgruppen, Forst- und Waldflächen;
(c) ökologisch wertvolle Brach- und Ackerflächen;
(d) ökologisch vielfältige oder extensive Feldränder und -raine;
(e) Wasserläufe, Teiche, Tümpel, Quellen, Gräben, Fließe, Feuchtgebiete, Moore und andere wasserreiche Gebiete, die nicht im Rahmen intensiver Landwirtschaft oder Aquakultur genutzt werden;
(f) Ruderalflächen;
(g) Naturkorridore, die der Biotop-Vernetzung dienen.